Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01/2008)

1. Geltung

Diese AGB gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungsverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten in keinem Fall. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Version unserer AGB.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Katalog und die jeweils gültige Preisliste sind Bestandteile unseres Angebotes. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Druckschriften sind annähernd. Modell- und Ausführungsänderungen behalten wir uns ohne besondere Anzeige vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Sonderanfertigungen

Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Technische oder konstruktive Merkmale, die nicht ausdrücklich bestellt oder spezifiziert wurden, können wir entsprechend den technischen Erfordernissen bestimmen. Zu Sonderanfertigungen zählen auch Serienartikel, die nach dem Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind.

4. Preise / Liefermenge

Soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere am Tag der Auftragsannahme gültigen Listenpreise. Unsere Preise sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer. Unsere Lieferungen im Inland erfolgen ab einem Nettowert von € 375,00 frei Haus, einschließlich Verpackung. Aufträge mit einem Nettowert unter € 375,00 und Lieferungen außerhalb Deutschlands liefern wir ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Transportart ist in unser Ermessen gestellt. Wir behalten uns vor, die bestellten Stückzahlen auf Verpackungseinheit abzuändern.

5. Lieferzeit

Angaben zu Liefer- oder Erfüllungszeiten sind annähernd. Liefer- oder Erfüllungsfristen (Lieferfristen) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der rechtzeitigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Gestellung von Akkreditiven. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Für die Haftung aus Lieferverzug gilt Ziffer 10.

6. Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.

7. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind entsprechend den auf den Rechnungen genannten Zahlungszielen und Skonti ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto, zu leisten. Am Fälligkeitstag müssen wir über den Betrag verfügen können. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der EZB zu berechnen. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gerät der Käufer nach Vertragsschluss mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft schließen lassen, dürfen wir unsere Lieferungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder ausreichende Sicherheit erbracht ist. Ferner dürfen wir alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen.

8. Eigentumsvorbehalt / gewerbliche Schutzrechte

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr verfügen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Die Berechtigung, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens bei Zahlungsverzug des Käufers. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer wird in Bezug auf die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutz- oder Urhe-berrechte erwerben oder anmelden. Der Käufer wird Informationen und Tatsachen in Bezug auf die gelieferten Produkte als Betriebsgeheimnis behandeln und geheim halten, bis diese Informationen oder Tatsachen nachweislich anderweitig Stand der Technik geworden sind, ferner verzichtet der Käufer uns gegenüber bereits jetzt auf den Einwand einer etwaigen Vorveröffentlichung.

9. Mängelansprüche

Alle Rennsteig-Produkte unterliegen einer sorgfältigen Qualitätskontrolle. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Transportschäden sind auch dem Frachtführer anzuzeigen. Bei Feststellungen von Fehlmengen sind Brutto- und Nettogewicht der Sendung zu ermitteln und uns Kopien der Lieferscheine und Frachtpapiere zu übersenden, da ansonsten die Reklamation nicht bearbeitet werden kann. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Rechte des Käufers bei Rechtsmängeln, wobei Rechtsmängel nur vorliegen, soweit Dritte in Bezug auf die gelieferten Produkte Rechte gegen den Käufer in Deutschland geltend machen können.

10. Haftung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sind wir mit einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, kann der Besteller neben der Leistung Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens nach Maßgabe dieser Ziffer 10 verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit von uns ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist und auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß dieser Ziffer 10 bleiben unberührt. Alle Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware.

11. Rücksendungen

Außerhalb der Sachmängelhaftung werden Rücksendungen nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges schriftliches Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und wiederverkaufsfähige Ware erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Käufers, und Gerichtsstand ist : Steinbach-Hallenberg/Thüringen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

nach oben